Erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium mit folgenden Abschlüssen:
Mindestens einjährige qualifizierte berufspraktische Erfahrung
Nachweis der studiengangsspezifischen Eignung in einem Eignungsverfahren
Bewerber oder Bewerberinnen, die die geforderte Mindestpunktzahl nicht vorweisen, können in besonders begründeten Einzelfällen und Erfüllung der übrigen Zugangsvoraussetzungen zum Studium zugelassen werden, wenn sie die fehlende Eingangskompetenz durch besondere, vornehmlich qualifizierte berufspraktische Erfahrungen im Sinne von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, bevorzugt in Leitungs- oder Führungspositionen, kompensieren können.
Gleichwertiger Abschluss zum Ersten Juristischen Staatsexamen bzw. zur Ersten Juristischen Prüfung ist jeder erste berufsqualifizierende juristische Hochschulabschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten.
Bewerber mit einem juristischen Hochschulabschluss von weniger als 240 Leistungspunkten können zugelassen werden, wenn sie die (im Umfang von 60 Leistungspunkten) fehlende Eignungskompetenz durch qualifizierte berufspraktische Erfahrungen nachweisen. Als qualifizierte berufspraktische Erfahrung gilt eine mindestens zweijährige einschlägige berufliche Tätigkeit nach Abschluss des Erststudiums. Einschlägig sind Berufserfahrungen im juristischen Umfeld, bevorzugt mit Bezug zur Compliance, insbesondere im Wirtschafts-, Handels-, Steuer-, Straf- und Arbeitsrecht sowie in entsprechenden Leitungs- und Führungspositionen. Absolvierte Praktika oder Berufsausbildungen können zu Teilen angerechnet werden, wenn sie inhaltlichen Bezug zum Studiengang aufweisen. Die Einschlägigkeit ist anhand von Arbeits-/Praktikumsvertrag, Arbeits-/Praktikumszeugnissen, Stellenbeschreibungen und ähnlichen Dokumenten glaubhaft nachzuweisen.
Bewerber mit einem juristischen Hochschulabschluss von weniger als 240 Leistungspunkten, können die (im Umfang von 60 Leistungspunkten) fehlende Eignungskompetenz auch durch zuvor erfolgreich abgeschlossene einschlägige akademische Weiterbildungen (Art. 56 Abs. 6 BayHSchG) nachweisen. Das können Modulstudien oder Zusatzstudien sein, die mit einem Hochschulzertifikat abgeschlossen werden.
Der Kompetenznachweis über qualifizierte berufspraktische Erfahrungen kann mit dem über Weiterbildungen kombiniert werden. Über den hinreichenden Nachweis entscheidet der Prüfungsausschuss im jeweiligen Einzelfall. Dazu sollten Bewerber frühzeitig mit uns Kontakt aufnehmen.
Ab dem WS 2021/22 kann außerdem gelassen werden, wer über einen erfolgreichen Abschluss eines mindestens 8semestrigen Hochschulstudiums im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,5 verfügt. Bewerber oder Bewerberinnen ohne rechtswissenschaftliches Erststudium müssen über juristische Grundkenntnisse verfügen und diese nachweisen. Als Nachweis eignen sich insbesondere abgelegte Kurse, Lehrveranstaltungen, Module oder andere absolvierte Prüfungen mit rechtlichem Bezug in einem Umfang von mindestens 20 LP oder in einem vergleichbaren Studienumfang. Über das Vorhandensein der erforderlichen Jura -Kenntnisse entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall.
Die Beglaubigungen sind vorzunehmen durch einen Notar, eine Gemeinde, die Ausstellungsbehörde der Urkunde oder durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Gerichtes. Bitte beachten Sie, dass wir keine anwaltlichen Beglaubigungen zulassen können.
Anträge auf Zulassung zum Masterstudiengang und zum Eignungsverfahren sind bis zum 15. Juni 2021 (Ausschlussfrist) an das Studiengangsekretariat zu stellen.
Die Studiengebühren betragen insgesamt 12.600,00 Euro.
Die Gebühr ist in zwei gleichen Raten zu je 6.300,00 Euro zu entrichten. Die erste Rate ist mit der Immatrikulation, die zweite Rate ist zum Zeitpunkt der Rückmeldung zum zweiten Fachsemester fällig.
Bei Unterbrechung oder vorzeitiger Beendigung des Masterstudiums besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Gebühren.
In den Studiengebühren sind die Kosten für die Teilnahme an den Veranstaltungen und Prüfungen, die Studienunterlagen sowie die Nutzung der digitalen Datenbanken der Universität Regensburg enthalten.
Alle Aufwendungen, die Ihnen durch die Teilnahme am Masterstudiengang entstehen, sind in der Regel in voller Höhe absetzbar. Dazu zählen auch die Kosten für z.B. An- und Abreise, Hotelübernachtungen, Verpflegungsmehraufwand sowie evtl. Arbeitsmittel.
Bei Übernahme der Kosten eines berufsbegleitenden Studiums durch den Arbeitgeber kann sich dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich günstig auswirken. Der Arbeitgeber kann die Kosten als Betriebsausgabe abziehen, der Arbeitnehmer seinerseits muss die Kostenübernahme nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen hierbei ebenfalls nicht an.